Das Wiener Waffengesetz im Überblick
Waffen sind in Wien allgegenwärtig, egal ob bei Zivilisten, Gangs oder Institutionen zum Erhalt der Sicherheit in der Stadt. Doch was darf man eigentlich und was nicht? Die AustriaX Media Group hat sich genau diese Frage gestellt und bekam von Herrn Landespolizeipräsident Mag. Manner einige Antworten.
Vorab müssen wir jedoch folgendes wissen: Waffen werden laut §1 des österreichischen Waffengesetzes (WaffG) von 1996 folgendermaßen definiert:
“Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.”
(https://www.jusline.at/gesetz/waffg/paragraf/1 , 12.09.2022)
Nun gibt es jedoch 2 Unterschiede:
Es gibt Waffen wie z.B. Messer, Pfeffersprays oder Kontakt-Elektroimpulsschockgeräte und es gibt Schusswaffen wie. z.B. Pistolen, Maschinengewehre. All diese Schusswaffen kann man in drei Kategorien einteilen:
Kategorie A: Verbotene Waffen und Kriegsmaterial
Dazu zählen:
– Schrotgewehre mit einer Länge von weniger als 90 cm
– Flinten mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm
– Getarnte Schusswaffen
– Vorderschaftrepetierflinten („Pumpguns“)
– Verbotene Hiebwaffen wie z.B. Schlagringe, Totschläger oder Stahlruten
– Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung *1 mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
– Halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann
– Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
– Magazine für halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können.
– Sowie alle nicht genannten Waffen, die in §17 und §18 des WaffG festgelegt sind.
Kategorie B: Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen
– Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht als Kriegsmaterial oder verbotene Waffen gelten.
Kategorie C: Schusswaffen mit gezogenem oder glattem Lauf, sofern nicht Kategorie A oder B
Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf *2, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen *3, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
Davon abweichend sind: Vorderschaftrepetierflinte („Pumpgun“) = Kategorie A und Repetierflinte = Kategorie B
Die Kategorie C ist in unserem Fall nicht relevant.
(vgl. https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/waffenrecht/Seite.2450600.html)
Um Waffen, die keine Schusswaffen sind, erwerben zu dürfen, muss man mindestens das achtzehnte Lebensjahr vollendet und kein Waffenverbot ausgesprochen bekommen haben. Um nun eine Besitzerlaubnis für Waffen der Kategorie B, wie z.B. einer Pistole zu erhalten, benötigt man zusätzlich eine Waffenbesitzkarte (“WBK”), die man bei jedem Waffenfachgeschäft erwerben kann.
Diese erlaubt jedoch nicht nur den Besitz der Waffe, sondern auch das Führen eben dieser in Wohnräumen sowie Betriebsstätten, wenn diese komplett eingezäunt sind, nicht aber auf offener Straße. Des Weiteren befähigt sie, die Waffe von A nach B zu transportieren, dafür muss die Waffe jedoch im Kofferraum des PKWs gelagert werden.
Um eine Waffe führen zu dürfen, benötigt man einen Waffenpass, den man bei einem Polizeikommissariat beantragen kann. Jedoch muss man dafür das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und einen guten Grund zum Führen einer Waffe vorweisen können.
Hierbei gibt es jedoch laut Landespolizeipräsident Mag. Manner ein paar Ausnahmen: Polizisten, Soldaten der Ghosts, Securitas Mitarbeiter und Vienna Values Fahrer, die im aktiven Dienst sind, dürfen eine Waffe mit sich führen. Diese Waffen gelten jedoch als Dienstwaffen und unterliegen bei Polizeibeamten dem Waffengebrauchsgesetz (kurz “WaffGebrG”), bei Soldaten dem Militärbefugnisgesetz (kurz “MBG”) und bei “Securitas“ sowie “Vienna Values” Mitarbeitern §3 des Strafgesetzbuches (kurz “StGB”).
Dieser §3 StGB – Notwehr darf jedoch auch von Zivilisten jederzeit im Falle einer Bedrohung gegen Leib und Leben beansprucht werden. Das bedeutet, dass man im Ernstfall, um z.B. einen Angriff auf seine Person abzuwehren, auch eine Waffe ziehen und im absoluten Notfall sogar von dieser Gebrauch machen dürfte. Man dürfte sogar einer anderen Person helfen, deren Leib und Leben bedroht wird. Jedoch sollte man beachten, dass im Nachhinein eine intensive Aufklärung durch die Polizei von Nöten ist, um festzustellen, ob eine Notwehr oder Nothilfe gerechtfertigt ist. Notwehr oder Nothilfe gegenüber der Polizei oder polizeilichen Maßnahmen ist nicht erlaubt und strengstens untersagt.
Falls man sich eine Waffe zugelegt hat und diese austesten oder mit ihr trainieren möchte, kann man dies jederzeit bei einem Waffenfachgeschäft mit integriertem Schießstand (z.B. bei PLZ 8168) tun. Man sollte jedoch niemals, auch wenn genug Platz und augenscheinlich keine Person in der Nähe ist, einfach in die Luft schießen. Dies gefährdet Menschen und führt dazu, dass einem die Waffe abgenommen wird.
Wenn man eine Waffe finden sollte, ist es unter keinen Umständen gestattet, die Waffe aufzunehmen oder an sich zu nehmen. Sie könnte defekt sein und stellt eine große Gefahr für einen selbst und andere Personen dar. Stattdessen wird vom Landespolizeipräsidenten Mag. Manner empfohlen, die Polizei zu verständigen und zu warten sowie sicherzustellen, dass niemand sonst auf die Waffe zugreift. Sollte man eine Waffe nicht mehr brauchen oder wollen, kann man diese, wenn möglich, bei einem Waffenfachgeschäft verkaufen oder andernfalls bei der Polizei abgeben („Verzichtserklärung“). Man hat hierbei jedoch kein Anrecht auf Entschädigung.
Ein herzlicher Dank geht an Herrn Landespolizeipräsident Mag. Manner für die Beantwortung unserer Fragen. Des Weiteren hofft die AX Media Group, etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben, was erlaubt ist und was man tunlichst vermeiden sollte.
Erklärungen:
*1 Zentralfeuerzündung – “Eine Zentralfeuerpatrone, oder umgangssprachlich Zentralfeuermunition, ist eine Patrone mit Zentralfeuerzündung. Es handelt sich um Patronenmunition, bei der das Zündhütchen mit dem darin enthaltenen Zündsatz zentral im Hülsenboden angebracht ist. Gezündet wird dieser durch den zentral geführten Schlagbolzen. “
(Quelle; https://de.wikipedia.org/wiki/Zentralfeuerpatrone)
*2 gezogener Lauf – “Als Züge bezeichnet man die im Lauf von Handfeuerwaffen und im Rohr von Geschützen ausgeformten spiralförmigen Nuten, die dem Projektil einen Drall verleihen und dadurch die Geschossflugbahn stabilisieren.”
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Zug_(Waffe))
*3 glatter Lauf- “Glattrohr ist ein Begriff aus der Waffentechnik. Es bezeichnet eine mögliche Innenbeschaffenheit des Laufs einer Schusswaffe. Bei Glattrohrwaffen ist der Lauf innen nicht mit Zügen und Feldern versehen, um das Geschoss in einen stabilisierenden Drall zu versetzen, sondern glatt.”
(Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Glattrohr)
Quellenverzeichnis:
https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/3
https://de.wikipedia.org/wiki/Glattrohr
https://de.wikipedia.org/wiki/Zentralfeuerpatrone
https://de.wikipedia.org/wiki/Zug_(Waffe)
https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/waffenrecht/Seite.2450600.html
https://www.jusline.at/gesetz/waffg
https://www.jusline.at/gesetz/mbg
https://www.jusline.at/gesetz/waffgebrg
Aussagen von Herrn LPP. Mag. Manner
Autor: [Redakteur] Hubert Mezler im Namen d. AustriaX Media Group geführt v. Harama Ganesha
[Roleplay-Artikel: Alle Angaben ohne Gewähr; ausschließlich fürs Roleplay auf “AustriaX” zu verwenden!]
